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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §103 Abs4;Rechtssatz
Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist mit dessen Unterschrift zu versehen. Sollte der Disziplinaranwalt an der Beschwerdeerhebung bzw Unterfertigung gehindert sein, ist darzulegen, inwieweit eine Verhinderung des Disziplinaranwaltes besteht und dies das Einschreiten des Stellvertreters erforderlich macht. Wird dem in diese Richtung gehenden Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, sondern dem VwGH eine dem Auftrag widersprechende Rechtsansicht mitgeteilt, ist das Beschwerdeverfahren gem § 34 Abs 2 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090249.X01Im RIS seit
20.11.2000