RS Vwgh 1998/12/17 94/15/0038

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §191 Abs3;
BAO §217;
GewStG §4 Abs1;
UStG 1972;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0145 1 (hier auch keine Mitschuld der Gesellschafter hinsichtlich Umsatzsteuer sowie hinsichtlich der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer)

Stammrechtssatz

Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) führt die Gewerbesteuerfestsetzung bei einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, nicht zur Mitschuld der Gesellschafter. Eine von den Gesellschaftern erhobene Beschwerde gegen den an die Gesellschaft gerichteten Gewerbesteuerbescheid, ist daher gemäß § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 1.12.1992, 92/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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