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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §191 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0145 1 (hier auch keine Mitschuld der Gesellschafter hinsichtlich Umsatzsteuer sowie hinsichtlich der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer)Stammrechtssatz
Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) führt die Gewerbesteuerfestsetzung bei einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, nicht zur Mitschuld der Gesellschafter. Eine von den Gesellschaftern erhobene Beschwerde gegen den an die Gesellschaft gerichteten Gewerbesteuerbescheid, ist daher gemäß § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 1.12.1992, 92/14/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150038.X01Im RIS seit
20.11.2000