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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs1;Rechtssatz
Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E
17.11. 1998, 98/11/0150; hier: Ein sich im wesentlichen in einer pauschalen Behauptung erschöpfendes Vorbringen läßt schon mangels näherer Konkretisierung keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erkennen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110183.X01Im RIS seit
27.04.2001