RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (Hinweis E

17.11. 1998, 98/11/0150; hier: Ein sich im wesentlichen in einer pauschalen Behauptung erschöpfendes Vorbringen läßt schon mangels näherer Konkretisierung keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erkennen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110183.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten