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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §9 Abs2;Rechtssatz
Gegen die Verordnung einer Gemeinde, die aufgrund des § 9 Abs 2 zweiter Satz Tir BauO 1989 erlassen und in der festgelegt wurde, daß in einem bestimmten, auch die unmittelbare Umgebung des Bezirkskrankenhauses betreffenden Bereich Abstellmöglichkeiten nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen, bestehen keine Bedenken, weil gerade in der unmittelbaren Umgebung des Krankenhauses Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen geboten erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060144.X02Im RIS seit
20.11.2000