RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0212

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1998 §13;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §58;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar macht mit dem Vorbringen, er spreche sich gegen das Bauvorhaben mit der Begründung aus, daß es sich um eine Bauvorhaben handle, das bereits vor Inkrafttreten der Tir BauO 1998 bauverhandelt wurde, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060212.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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