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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar macht mit dem Vorbringen, er spreche sich gegen das Bauvorhaben mit der Begründung aus, daß es sich um eine Bauvorhaben handle, das bereits vor Inkrafttreten der Tir BauO 1998 bauverhandelt wurde, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060212.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017