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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass der Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Berufung ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (Hinweis E VfGH 11.12.1986, G 119/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150085.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018