RS Vfgh 1998/9/29 B1406/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Ärzte

Rechtssatz

Keine Folge

Festsetzung des Beitrags des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof im wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muß daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann im Hinblick auf §290 ff EO nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen gesagt werden.

Das Vollzugsinteresse des Wohlfahrtsfonds überwiegt jedenfalls dann, wenn eine vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides bei der antragstellenden Partei nicht zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa bei der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Ein derartiger Vermögensnachteil droht aber nach dem Antragsvorbringen nicht; für den Fall einer diesbezüglichen Änderung der Sachlage könnte überdies ein neuer Antrag gestellt werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1406.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01406_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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