RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0117

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 setzt nach stRsp des VwGH voraus (Hinweis E 29.4.1968, 67/67, und E 25.10.1988, 88/05/0101), daß die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Genauso muß im Falle einer als vorschriftswidrig erachteten Verwendungszweckänderung in Anwendung des § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 die Bewilligungspflicht dieser Änderung im Zeitpunkt der Änderung der Verwendung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegeben sein.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060117.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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