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E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/0216 E 17. Dezember 1998 98/11/0214 E 17. Dezember 1998Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil v 2. 10. 1991, C-7/90, im Fall Vandevenne, zu Art 15 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 ausgeführt, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verstöße eines seiner Beschäftigten gegen die Art 6, 7 und 8 der Verordnung einzuführen. Eine derartige Verantwortlichkeit stelle nämlich ein Mittel dar, um die Beachtung der mit diesen Bestimmungen eingeführten Beschränkungen zu gewährleisten. Um eine in diesem Sinn ergangene Bestimmung handelt es sich bei § 28 Abs 1a Z 7 AZG.
Gerichtsentscheidung
EuGH 690J0007 Vandevenne VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110215.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011