RS Vwgh 1998/12/17 98/16/0364

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §647;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
EndbesteuerungsG 1993;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Rechtssatz

Es ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes sowie dessen Bewertung, durch welche Leistungen der mit dem Tod des Erblassers entstandene Vermächtnisanspruch erfüllt worden ist. Nimmt der Vermächtnisnehmer (Gläubiger) eine andere als die geschuldete Leistung (hier Geldzahlung) an Erfüllungs Statt an (hier die Übergabe von Sparbüchern), so führt dies zu einem Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses. Der ursprüngliche - im Zeitpunkt der Entstehung des Erbschaftssteueranspruches gegebene und damit maßgebliche - Inhalt des durch das Vermächtnis begründeten Schuldverhältnisses (hier einer Geldforderung) wird jedoch davon nicht berührt. Nach der Entstehung des Steueranspruches zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer getroffenen Erfüllungsabreden vermögen den einmal entstandenen Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4.Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 35a zu § 2 ErbStG unter Berufung auf BFH 25. Oktober 1995, II R 5/92, DStR 1996, 103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160364.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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