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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
AbgÄG 1994 Art8;Rechtssatz
Es ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes sowie dessen Bewertung, durch welche Leistungen der mit dem Tod des Erblassers entstandene Vermächtnisanspruch erfüllt worden ist. Nimmt der Vermächtnisnehmer (Gläubiger) eine andere als die geschuldete Leistung (hier Geldzahlung) an Erfüllungs Statt an (hier die Übergabe von Sparbüchern), so führt dies zu einem Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses. Der ursprüngliche - im Zeitpunkt der Entstehung des Erbschaftssteueranspruches gegebene und damit maßgebliche - Inhalt des durch das Vermächtnis begründeten Schuldverhältnisses (hier einer Geldforderung) wird jedoch davon nicht berührt. Nach der Entstehung des Steueranspruches zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer getroffenen Erfüllungsabreden vermögen den einmal entstandenen Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4.Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 35a zu § 2 ErbStG unter Berufung auf BFH 25. Oktober 1995, II R 5/92, DStR 1996, 103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160364.X02Im RIS seit
29.01.2002