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E2A Assoziierung TürkeiNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Rechtssatz
Die gemäß § 4c Abs 3 AuslBG zu beachtende Formvorschrift des § 19 Abs 9 AuslBG wird nicht durch Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980 bzw durch Regelungen des unmittelbar verbindlichen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Türkei verdrängt, weil darin eine völlige Formfreiheit der Antragstellung auf Ausstellung eines Befreiungsscheines iSd § 4c AuslBG bzw. eine Verpflichtung des Mitgliedstaates Österreich zur amtswegigen Ausstellung von Befreiungsscheinen nicht festgelegt wurde. Vielmehr verbleibt nach Art. 6 Abs 3 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung zum Erlaß derjenigen Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Bestimmung gegebenenfalls erforderlich sind, ohne daß die Mitgliedstaaten dadurch ermächtigt würden, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern auf Grund dieser Bestimmung zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken (Hinweis EuGH 20. 9. 1990 in der Rechtssache C-192/89, Fall Sevince, Slg. 1990, I-3461, und 16. 12. 1992 in der Rechtssache C-237/91, Fall Kus, Slg. 1992, I-6781)
Gerichtsentscheidung
EuGH 689J0192 Sevince VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090319.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015