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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Soweit sich aus dem VermG nicht anderes ergibt, sind auch die § 40 bis § 44 AVG im Verfahren nach den § 15 ff VermG anzuwenden (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0078). § 25 VermG kann aber bei Beurteilung der Frage, welche Folgen das Übergehen eines Nachbarn hat, als eine derartige Bestimmung, die etwas anderes als das AVG vorsieht, verstanden werden. Gem § 25 Abs 2 VermG ist im Falle der Nichteinigung der Eigentümer über den Grenzverlauf jener Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzverlaufes anhängig zu machen. Es kann auf Grund der damit gegebenen besonderen Funktion der Grenzverhandlung nach § 25 VermG davon ausgegangen werden, dass im Falle des Vorliegens einer übergangenen Partei im Verfahren nach dem VermG jedenfalls eine Wiederholung der Verhandlung durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060254.X02Im RIS seit
18.02.2002