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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem iSd § 11 Abs 2 lit c Tir KanalisationsG die genaue Lage der Trennstelle festgelegt wird, hat ausreichend präzise zu sein. Es steht nicht im Belieben der Gemeindebehörde, durch den Verweis auf unklare bzw nicht vorhandene Unterlagen unklare Bescheide zu erlassen (hier: schon im Hinblick darauf, dass während des gesamten Verwaltungsverfahrens strittig war, wo der erforderliche Kanalanschluss erfolgen sollte, erweist sich der Anschlussbescheid als nicht hinreichend bestimmt; daran ändert auch nichts, wenn offenbar dem Anschlusspflichtigen ersichtlich war, dass die Gemeindebehörde die von der Gemeinde präferierte Variante vorgeschrieben hätte).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060171.X01Im RIS seit
09.10.2001