RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0171

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
KanalisationsG Tir 1985 §11 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem iSd § 11 Abs 2 lit c Tir KanalisationsG die genaue Lage der Trennstelle festgelegt wird, hat ausreichend präzise zu sein. Es steht nicht im Belieben der Gemeindebehörde, durch den Verweis auf unklare bzw nicht vorhandene Unterlagen unklare Bescheide zu erlassen (hier: schon im Hinblick darauf, dass während des gesamten Verwaltungsverfahrens strittig war, wo der erforderliche Kanalanschluss erfolgen sollte, erweist sich der Anschlussbescheid als nicht hinreichend bestimmt; daran ändert auch nichts, wenn offenbar dem Anschlusspflichtigen ersichtlich war, dass die Gemeindebehörde die von der Gemeinde präferierte Variante vorgeschrieben hätte).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060171.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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