RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §11;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §43 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/06/0266 bis 0269

Rechtssatz

Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 43 Abs 3 Tir BauO 1989 setzt nur voraus, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird; war zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine Benützungsbewilligung - wenngleich rechtswidrigerweise - noch nicht erteilt, bedeutete die Erteilung des Bauauftrages zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung von Rechten des Adressaten des Auftrages in dem Sinn, dass der Bauauftrag über Berufung, Vorstellung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre (hier: mit dieser Feststellung ist jedoch keine Aussage dahingehend verbunden, dass der Rechtszustand, auf Grund dessen die Erteilung des Bauauftrags gerechtfertigt war - Nichtvorliegen einer Benützungsbewilligung - , gesetzeskonform gewesen wäre bzw. ob hinsichtlich der Nichterteilung der Benützungsbewilligung durch den Gemeindevorstand eine im Amtshaftungsverfahren relevante schuldhafte Rechtsverletzung vorlag).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060265.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten