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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AHG 1949 §11;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/06/0266 bis 0269Rechtssatz
Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 43 Abs 3 Tir BauO 1989 setzt nur voraus, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird; war zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine Benützungsbewilligung - wenngleich rechtswidrigerweise - noch nicht erteilt, bedeutete die Erteilung des Bauauftrages zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung von Rechten des Adressaten des Auftrages in dem Sinn, dass der Bauauftrag über Berufung, Vorstellung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen wäre (hier: mit dieser Feststellung ist jedoch keine Aussage dahingehend verbunden, dass der Rechtszustand, auf Grund dessen die Erteilung des Bauauftrags gerechtfertigt war - Nichtvorliegen einer Benützungsbewilligung - , gesetzeskonform gewesen wäre bzw. ob hinsichtlich der Nichterteilung der Benützungsbewilligung durch den Gemeindevorstand eine im Amtshaftungsverfahren relevante schuldhafte Rechtsverletzung vorlag).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060265.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017