RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0265

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
BauO Tir 1989 §43 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/06/0266 bis 0269

Rechtssatz

Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Gebäudes mit der Baubewilligung stellt im Amtshaftungsverfahren eine Vorfrage dar. Die von einer bindenden Vorfragenentscheidung abweichende Beurteilung einer Vorfrage durch ein Gericht ist jedoch kein Grund, die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung zu missachten. Daran kann auch der Umstand, dass sich das Gericht auch ohne Antragstellung nach § 11 AHG für befugt erachtet hat, von der rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde abzugehen, nichts ändern (wie § 11 AHG zeigt, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Bindung der Gerichte an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen aus; sofern das Gericht im Amtshaftungsverfahren zur Auffassung kommt, dass eine rechtskräftige Entscheidung, bezüglich derer noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, rechtswidrig ist, hat es den Antrag gem § 11 AHG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060265.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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