Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AHG 1949 §11;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/06/0266 bis 0269Rechtssatz
Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Gebäudes mit der Baubewilligung stellt im Amtshaftungsverfahren eine Vorfrage dar. Die von einer bindenden Vorfragenentscheidung abweichende Beurteilung einer Vorfrage durch ein Gericht ist jedoch kein Grund, die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung zu missachten. Daran kann auch der Umstand, dass sich das Gericht auch ohne Antragstellung nach § 11 AHG für befugt erachtet hat, von der rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde abzugehen, nichts ändern (wie § 11 AHG zeigt, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Bindung der Gerichte an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen aus; sofern das Gericht im Amtshaftungsverfahren zur Auffassung kommt, dass eine rechtskräftige Entscheidung, bezüglich derer noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, rechtswidrig ist, hat es den Antrag gem § 11 AHG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060265.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017