RS Vwgh 1998/12/17 96/16/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn

a)

die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,

b)

der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und

              c)              der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160241.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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