RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0122

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

Die Leistung des Gesellschafters einer Personengesellschaft aus der von ihm für Schulden der Gesellschaft übernommenen Bürgschaft während des aufrechten Gesellschaftsverhältnisses erhöht als Einlage den Stand des Kapitalkontos. Im Falle einer unentgeltlichen Abtretung des Gesellschaftsanteiles übernimmt der Rechtsnachfolger die Buchwerte (§ 6 Z 9 lit a EStG 1988). Für den Abtretenden ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen. Da der Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft keinen Einfluss auf die grundsätzliche steuerliche Folge der Zahlung haben soll, muss auch die nachträgliche Zahlung zu einer Besteuerung führen, die jener bei früherer Bürgschaftszahlung vergleichbar ist. Die Zahlung ist als "nachträgliche Einlage" zu qualifizieren, und zwar als solche zu Gunsten des Kapitalkontos des Rechtsnachfolgers, dem der Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen worden ist. Eine andere Auslegung erbrächte das sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis, dass allein die unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteiles vor der Leistung auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung zu einem Verlust in Höhe dieser Leistung führte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150122.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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