Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1346;Rechtssatz
Die Leistung des Gesellschafters einer Personengesellschaft aus der von ihm für Schulden der Gesellschaft übernommenen Bürgschaft während des aufrechten Gesellschaftsverhältnisses erhöht als Einlage den Stand des Kapitalkontos. Im Falle einer unentgeltlichen Abtretung des Gesellschaftsanteiles übernimmt der Rechtsnachfolger die Buchwerte (§ 6 Z 9 lit a EStG 1988). Für den Abtretenden ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen. Da der Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft keinen Einfluss auf die grundsätzliche steuerliche Folge der Zahlung haben soll, muss auch die nachträgliche Zahlung zu einer Besteuerung führen, die jener bei früherer Bürgschaftszahlung vergleichbar ist. Die Zahlung ist als "nachträgliche Einlage" zu qualifizieren, und zwar als solche zu Gunsten des Kapitalkontos des Rechtsnachfolgers, dem der Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen worden ist. Eine andere Auslegung erbrächte das sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis, dass allein die unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteiles vor der Leistung auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung zu einem Verlust in Höhe dieser Leistung führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150122.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008