RS Vwgh 1998/12/17 98/09/0319

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs9;
AuslBG §4c Abs2;
AuslBG §4c Abs3;

Rechtssatz

War die Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Ausstellung eines Befreiungsscheines iSd § 4c Abs 2 AuslBG zulässig und lag insoweit nicht eine bloße Anregung vor, dann gelten für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung des Verfahrens über diesen Antrag zufolge § 4c Abs 3 AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und demnach unter anderem auch die in § 19 Abs 9 AuslBG geregelten Formvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090319.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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