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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs9;Rechtssatz
War die Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Ausstellung eines Befreiungsscheines iSd § 4c Abs 2 AuslBG zulässig und lag insoweit nicht eine bloße Anregung vor, dann gelten für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung des Verfahrens über diesen Antrag zufolge § 4c Abs 3 AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und demnach unter anderem auch die in § 19 Abs 9 AuslBG geregelten Formvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090319.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015