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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muss eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht (Hinweis E VS 3. Juli 1996, 93/13/0171; E 24. März 1998, 93/14/0028). Hiebei beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung des Liegenschaftsanteils. Bei der Prognoserechnung sind einerseits nach den Streitjahren vorgenommene Tilgungen der Fremdmittel nicht, anderseits Reparaturen sehr wohl zu berücksichtigen. Auch das Zurückbleiben der tatsächlichen zu den prognostizierten Einnahmen, wodurch sich höhere Werbungskostenüberschüsse als in der Prognoserechnung ausgewiesen ergeben, spricht für das Vorliegen von Liebhaberei. Der Prognosezeitraum beträgt im konkreten Fall 25 Jahre. Dieser Zeitraum kann aber unter Berücksichtigung der im E des VS vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, zum Ausdruck gebrachten Kriterien nicht mehr als absehbarer Zeitraum angesehen werden. Mit Rücksicht auf den langen Prognosezeitraum kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Vermietungstätigkeit stelle in den Jahren 1987 bis 1989 eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150095.X02Im RIS seit
20.11.2000