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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender BegründungselementeRechtssatz
Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid mangels entsprechender Feststellungen der gemeindlichen Baubehörden über den Zeitpunkt der Errichtung der Holzhütte iSd §49 Abs1 Oö BauO 1994 aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen.
Den Spruch nicht tragende - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahende - Begründungselemente des Vorstellungsbescheides können keine Bindungswirkung entfalten (vgl VfSlg 10166/1984, 12437/1990). Mangels Bindungswirkung kann der Bescheid die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen.
Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen (vgl VfSlg 10228/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B619.1998Dokumentnummer
JFR_10019071_98B00619_01