RS Vfgh 1998/9/29 B619/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö BauO 1994 §49 Abs1
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender Begründungselemente

Rechtssatz

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid mangels entsprechender Feststellungen der gemeindlichen Baubehörden über den Zeitpunkt der Errichtung der Holzhütte iSd §49 Abs1 Oö BauO 1994 aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen.

Den Spruch nicht tragende - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahende - Begründungselemente des Vorstellungsbescheides können keine Bindungswirkung entfalten (vgl VfSlg 10166/1984, 12437/1990). Mangels Bindungswirkung kann der Bescheid die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen (vgl VfSlg 10228/1984).

Entscheidungstexte

  • B 619/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 619/98

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B619.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B00619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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