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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes (Ausbildungskosten) zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG 1988 zählen, bilden Berufsfortbildungskosten Werbungskosten. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0238, 0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150091.X01Im RIS seit
19.02.2002