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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung der Lage des Bauvorhabens (im Beschwerdefall Änderung der Lage dreier Ferienhäuser des westseitigen Blockes zur Nordgrenze hin von 10,50 m bzw 9 m auf 6,50 m bzw 6,20 m sowie der Abstände des ostseitigen Blockes dreier Ferienhäuser zur Nordgrenze von 9,00 m bzw 7,00 m auf 5,50 m bzw 5,80 m), der Gesamtlänge der beiden Dreierblöcke (von 32,76 m auf 28,91 m) und der Breite der Blöcke (von 11,24 m auf 9,24 m im Kellergeschoß sowie von 10,84 m auf 11,24 m im Erdgeschoß) ergibt, daß nicht von identen Bauvorhaben ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060180.X02Im RIS seit
03.05.2001