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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es steht einem Bauwerber frei, bei einer für ihn günstigeren Rechtslage ein inhaltlich gleiches Baugesuch einzubringen, wie jenes, das unter dem Regime der alten Rechtslage nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. In einem solchen Fall stünde nicht einmal bei Unterlassung der Zurückziehung des ersten Baugesuches einem zweiten Baugesuch die res judicata entgegen, weil infolge der geänderten Rechtslage in rechtlicher Hinsicht eine andere Sache vorliegt. Bei Fehlen einer Zurückziehung des ursprünglichen Baugesuches wäre die Berufungsbehörde nur gehalten, über das noch anhängige (erste) Baugesuch inhaltlich (aufgrund der alten Rechtslage, siehe § 58 Abs 1 Tir BauO 1998) zu entscheiden. In Bezug auf die auf das neue Baugesuch anzuwendende Rechtslage hätte aber nicht einmal der Umstand Auswirkungen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Baugesuches noch ein anderes Baugesuch anhängig war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060212.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017