RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1998 §13;
BauO Tir 1998 §58 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es steht einem Bauwerber frei, bei einer für ihn günstigeren Rechtslage ein inhaltlich gleiches Baugesuch einzubringen, wie jenes, das unter dem Regime der alten Rechtslage nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. In einem solchen Fall stünde nicht einmal bei Unterlassung der Zurückziehung des ersten Baugesuches einem zweiten Baugesuch die res judicata entgegen, weil infolge der geänderten Rechtslage in rechtlicher Hinsicht eine andere Sache vorliegt. Bei Fehlen einer Zurückziehung des ursprünglichen Baugesuches wäre die Berufungsbehörde nur gehalten, über das noch anhängige (erste) Baugesuch inhaltlich (aufgrund der alten Rechtslage, siehe § 58 Abs 1 Tir BauO 1998) zu entscheiden. In Bezug auf die auf das neue Baugesuch anzuwendende Rechtslage hätte aber nicht einmal der Umstand Auswirkungen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Baugesuches noch ein anderes Baugesuch anhängig war.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060212.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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