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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für eine objektive Bereicherung ist allein ausschlaggebend, dass eine Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten eintritt; ob die Vermögenserhöhung (hier wurde ein schon vorhandener Liegenschaftsanteil vergrößert) auch zu einem Einkommenszuwachs führte, ist ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160241.X03Im RIS seit
20.11.2000