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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Es kann zwar nicht gesagt werden, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 20 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme; hier wurde jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte gleich in sieben Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090299.X02Im RIS seit
20.11.2000