RS Vwgh 1998/12/17 96/09/0299

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VStG §20;

Rechtssatz

Es kann zwar nicht gesagt werden, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 20 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme; hier wurde jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte gleich in sieben Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090299.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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