RS Vwgh 1998/12/17 98/15/0059

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs8;

Rechtssatz

Zu § 21 Abs 8 UStG 1972 hat der VwGH in stRsp ausgeführt, das Gesetz verlange - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene, nämlich schriftliche Erklärung ganz bestimmten Inhaltes. Daher könnten etwa die von einem Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Umsatzsteuererklärungen eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 1.12.1986, 86/15/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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