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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs1;Rechtssatz
Zu § 21 Abs 8 UStG 1972 hat der VwGH in stRsp ausgeführt, das Gesetz verlange - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene, nämlich schriftliche Erklärung ganz bestimmten Inhaltes. Daher könnten etwa die von einem Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Umsatzsteuererklärungen eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 1.12.1986, 86/15/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150059.X01Im RIS seit
11.07.2001