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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0084 E 22. Dezember 1987 VwSlg 12599 A/1987 RS 2Stammrechtssatz
Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060212.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017