Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/0216 E 17. Dezember 1998 98/11/0214 E 17. Dezember 1998Rechtssatz
In der Terminologie der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für den österreichischen Rechtsbegriff "Einsatzzeit" der Begriff "Tageslenkzeit" verwendet. Diese darf gemäß Art 6 der Verordnung grundsätzlich neun Stunden nicht überschreiten. Auch unter Zugrundelegung der diversen Durchbrechungen dieses Grundsatzes in Form von unter besonderen Bedingungen längeren zulässigen Tageslenkzeiten ist eine 22-stündige Einsatzzeit nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110215.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011