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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Sollten die verwendeten und über ihre Rechte und Pflichten nicht aufgeklärten Ausländer, sei es jeder für sich oder in einer beliebigen Kombination, ausgehend von der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gesellschaftsverhältnisse der verwendeten Ausländer und den objektiven Begleitumständen ihrer tatsächlichen Verwendung keinen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft erhalten oder ausüben, ist vom Bestand eines nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auszugehen, schließen doch Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag einander nicht notwendig aus (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/09/0280)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090180.X01Im RIS seit
20.11.2000