RS Vwgh 1998/12/18 97/21/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/29 94/10/0173 5 VwSlg 14262A/1995

Stammrechtssatz

Eine Bindung einer Behörde an rechtskräftige Bescheide anderer Behörden besteht nur, soweit eine Entscheidung eine Frage betrifft, die für eine andere Behörde eine Vorfrage bildet oder wenn eine derartige Bindung im Gesetz angeordnet oder aus dem Gesetz erschließbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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