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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/29 94/10/0173 5 VwSlg 14262A/1995Stammrechtssatz
Eine Bindung einer Behörde an rechtskräftige Bescheide anderer Behörden besteht nur, soweit eine Entscheidung eine Frage betrifft, die für eine andere Behörde eine Vorfrage bildet oder wenn eine derartige Bindung im Gesetz angeordnet oder aus dem Gesetz erschließbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X04Im RIS seit
11.07.2001