RS Vwgh 1998/12/18 98/02/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anwalt, der eine Beschwerde bzw eine Beschwerdeergänzung mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides absendet, hat die besondere Sorgfaltspflicht, die ihm kraft seines Berufes obliegt, verletzt. Hiebei hat er Umstände, die der Anwendung dieser Sorgfalt entgegenstanden, zu beweisen (hier:

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Bf die irrtümlich falsche Angabe des Zustelldatums des Bescheides auf eine seiner Ansicht nach unrichtige Auskunft der Beh zurückgeführt. Da bei Zugrundelegung dieses ihm angegebenen Zeitpunktes von der verspäteten, vom Bf selbst vorgenommenen Einbringung der Beschwerde auszugehen war, wäre es Aufgabe des Rechtsvertreters des Bf gewesen, sich noch vor Bekanntgabe des Zustellzeitpunktes an den VwGH etwa durch Nachfrage beim Bf über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt Klarheit zu verschaffen. Aus dem Umstand, dass der VwGH dem Bf die Verfahrenshilfe gewährt hat, kann der Bf nicht mit Recht darauf schließen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, weil im Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag in der Regel bereits auf Grund der Angaben des Verfahrenshilfewerbers ohne Kenntnis der Verwaltungsakten zu entscheiden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020390.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten