RS Vwgh 1998/12/18 96/19/2190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/13 97/19/0584 1

Stammrechtssatz

Bei § 7 Abs 7 zweiter Satz FrG 1993 handelt es sich um eine dem § 6 Abs 1 AVG ähnliche Bestimmung, welche die Vorgangsweise bei der Behandlung eines bei der unzuständigen (im hier vorliegenden Fall des § 7 Abs 7 FrG 1993 unzuständig gewordenen) Behörde anhängigen Anbringens regelt. Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 AVG bestimmt § 7 Abs 7 FrG 1993 jedoch nicht, daß die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen habe.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192190.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten