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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 68 AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (§ 68 Abs 7 AVG). Eine Zurückweisung ist hingegen nicht vorzunehmen, wenn die Partei bloß die "Anregung" macht, von den behördlichen Befugnissen nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG Gebrauch zu machen. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis bzw Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, besteht nämlich kein Anspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes, sodaß durch die Nichtausübung desselben eine Rechtsverletzung nicht stattfinden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt; seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191024.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013