RS Vwgh 1998/12/18 96/19/2190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2191

Rechtssatz

Mit "Einlangen" im Sinne des § 73 Abs 1 AVG ist das Eintreffen bei der Behörde, deren Entscheidungspflicht in Rede steht (oder etwa im Fall einer Berufung bei einer als Einbringungsstelle gesetzlich festgelegten anderen Behörde), gemeint, nicht jedoch das Einlangen bei einer anderen Behörde, welche im Zeitpunkt der Antragseinbringung unzuständig war, oder auch in der Folge unzuständig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192190.X05

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten