RS Vwgh 1998/12/18 97/21/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/19 95/21/0515 5

Stammrechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406). Die Behörde darf nämlich nur über die durch Antrag umschriebene Angelegenheit (§ 59 Abs 1 AVG) entscheiden, nur darauf bezieht sich die Rechtskraft ihres Bescheides (hier: der Fremde hat keinen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, die Beh war nicht verhalten den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in einen Sichtvermerksantrag umzudeuten und diesen an die Fremdenpolizeibehörde abzutreten).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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