RS Vwgh 1998/12/18 97/19/1402

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/19/1565 E 18. Dezember 1998

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag der Eheabschluß etwas weniger als fünf Jahre zurück. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die auf § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gestützte Gefährdungsprognose auch in einem Fall für gerechtfertigt, in dem der Eheabschluß länger als sieben Jahre zurückreichte (Hinweis E 12.11.1996, 96/19/3068). Schon von dem seit Eingehen der Ehe verstrichenen Zeitraum her liegt vorliegendenfalls auch kein dem E 4.12.1997, 97/18/0097, vergleichbarer Sachverhalt vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191402.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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