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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2328 96/19/2329 96/19/2330Rechtssatz
Bei einer geringfügigen Unterschreitung des als Orientierungshilfe heranzuziehenden Richtsatzes (hier handelte es sich um eine Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem zur Verfügung stehenden Unterhalt in der festgestellten Höhe von S 265,--) kann selbst dann, wenn die Behörde die zur Verfügung stehenden Mittel richtig feststellt, ohne weitere Ermittlungen bzw ohne nähere Begründung nicht von einem nicht gesicherten Lebensunterhalt des Fremden ausgegangen werden (Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0457, 0462).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192327.X05Im RIS seit
01.06.2001