RS Vwgh 1998/12/18 96/19/2327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2328 96/19/2329 96/19/2330

Rechtssatz

Bei einer geringfügigen Unterschreitung des als Orientierungshilfe heranzuziehenden Richtsatzes (hier handelte es sich um eine Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem zur Verfügung stehenden Unterhalt in der festgestellten Höhe von S 265,--) kann selbst dann, wenn die Behörde die zur Verfügung stehenden Mittel richtig feststellt, ohne weitere Ermittlungen bzw ohne nähere Begründung nicht von einem nicht gesicherten Lebensunterhalt des Fremden ausgegangen werden (Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0457, 0462).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192327.X05

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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