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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesLeitsatz
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend die der mitbeteiligten Partei erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den 4. Abschnitt des Projekts "Lainzer Tunnel"; keine ausreichende Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils für die BeschwerdeführerRechtssatz
Die Begründung des Aufschiebungsantrages genügt dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht. Es werden zwar drohende Schäden an Gebäuden und Brunnen und gesundheitsgefährdende Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen (undifferenziert) behauptet; konkrete Umstände, aufgrund derer solche Nachteile beurteilt werden könnten, lassen sich dem Vorbringen allerdings nicht entnehmen. Insbesondere ist der Zusammenhang zwischen dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und dem Umstand nicht erkennbar, daß bisher ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß von bescheidmäßig erteilten Projektgenehmigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes regelmäßig derartige Gefährdungen ausgehen, weshalb in diesen Fällen (wie hier) die bloße Behauptung solcher drohender Schäden oder Belästigungen nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, Eisenbahnrecht, UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1547.1998Dokumentnummer
JFR_10019071_98B01547_01