RS Vfgh 1998/9/29 B1547/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht
VfGG §85 Abs2 / Forstrecht
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Leitsatz

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend die der mitbeteiligten Partei erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den 4. Abschnitt des Projekts "Lainzer Tunnel"; keine ausreichende Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführer

Rechtssatz

Die Begründung des Aufschiebungsantrages genügt dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht. Es werden zwar drohende Schäden an Gebäuden und Brunnen und gesundheitsgefährdende Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen (undifferenziert) behauptet; konkrete Umstände, aufgrund derer solche Nachteile beurteilt werden könnten, lassen sich dem Vorbringen allerdings nicht entnehmen. Insbesondere ist der Zusammenhang zwischen dem Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und dem Umstand nicht erkennbar, daß bisher ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß von bescheidmäßig erteilten Projektgenehmigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes regelmäßig derartige Gefährdungen ausgehen, weshalb in diesen Fällen (wie hier) die bloße Behauptung solcher drohender Schäden oder Belästigungen nicht ausreicht.

Entscheidungstexte

  • B 1547/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 1547/98

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Eisenbahnrecht, Umweltschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1547.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01547_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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