RS Vwgh 1998/12/18 96/19/2190

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2191

Rechtssatz

Der unzuständigen (oder unzuständig gewordenen) Behörde wäre es jedenfalls dann nicht möglich, eine Entscheidung "ad infinitum" hinauszuzögern, wenn man eine unter der Sanktion der Säumnisfolge gemäß § 73 AVG stehende Verpflichtung dieser Behörde zur Vornahme der Weiterleitung gemäß § 7 Abs 7 FrG 1993 bejaht. Wollte man demgegenüber die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 73 AVG an die Oberbehörde der mit der Weiterleitung säumigen Behörde verneinen, so wäre der Antragsteller zur Durchsetzung der Weiterleitungspflicht auf die Veranlassung dienstaufsichtlicher Maßnahmen beschränkt. Diese Beschränkung wäre aber die logische Folge der Verneinung einer unter der Sanktion des § 73 AVG stehenden Weiterleitungspflicht der Fremdenpolizeibehörde. Keinesfalls wäre aber aus einer sich daraus ergebenden Unzulässigkeit eines Devolutionsantrages gegen die Säumnis der unzuständigen/unzuständig gewordenen Behörde mit der Weiterleitung zu folgern, daß die Entscheidungspflicht der "zuständigen" Behörde schon vor Einlangen des Antrages bei dieser einzusetzen hätte.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192190.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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