Index
19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Behörde darf die strittige Tatfrage, ob die vom Besch (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) vertretene GmbH den Ausländer als Arbeitgeber iSd § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt hat, oder ob dieser Ausländer nicht von dieser GmbH beschäftigt bzw. iSd § 2 Abs 2 AuslBG verwendet wurde, im Hinblick auf § 51e VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) und unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK nur durch Verwertung von in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse beantworten (Hinweis E 6. 3. 1997, 95/09/0207). Steht schon in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht fest, wer die inkriminierte Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers zu verantworten hat, dann fehlt den zur subjektiven Tatseite angestellten rechtlichen Erwägungen der bel Beh schon die erforderliche Grundlage, daß dem Besch der objektive Tatbestand des angelasteten Ungehorsamsdeliktes zuzurechnen sei.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090030.X01Im RIS seit
24.10.2001