Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels eines tauglichen PrüfungsgegenstandesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wendung "§4 und" im ersten Satz des §32 Abs1 AsylG 1997 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes.
Der VfGH hat mit E v 24.06.98, G31/98 ua, die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
(ebenso: G122/98, B v 29.09.98)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung Wirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G119.1998Dokumentnummer
JFR_10019071_98G00119_01