RS Vwgh 1998/12/18 95/21/1246

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §69 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens in der Verwaltung muss - wie im Anwendungsbereich des AVG (Hinweis E 15.01.1997, 97/07/0179) - auch im Anwendungsbereich des § 69 FrG 1993 gelten, dass der Antrag erst dann bei der Beh eingebracht ist, wenn er tatsächlich bei ihr einlangt, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden; die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Beh den Einschreiter.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995211246.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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