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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens in der Verwaltung muss - wie im Anwendungsbereich des AVG (Hinweis E 15.01.1997, 97/07/0179) - auch im Anwendungsbereich des § 69 FrG 1993 gelten, dass der Antrag erst dann bei der Beh eingebracht ist, wenn er tatsächlich bei ihr einlangt, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden; die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Beh den Einschreiter.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995211246.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010