RS Vwgh 1998/12/18 98/09/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §30 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sein. Ein Besch, der als Verantwortlicher iSd § 9 VStG für den Beschäftiger und für den Überlasser auftritt, ist daher - im Falle der Beteiligung dieser Unternehmen an der Verwaltungsübertretung - vor mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung nach dem AuslBG nicht geschützt ( Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0342).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten