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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §3;Rechtssatz
Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sein. Ein Besch, der als Verantwortlicher iSd § 9 VStG für den Beschäftiger und für den Überlasser auftritt, ist daher - im Falle der Beteiligung dieser Unternehmen an der Verwaltungsübertretung - vor mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung nach dem AuslBG nicht geschützt ( Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0342).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090181.X01Im RIS seit
20.11.2000