RS Vfgh 1998/9/29 B500/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines Rechtsträgers zur Fortsetzung des Verfahrens

Rechtssatz

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl VfSlg 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).

Entscheidungstexte

  • B 500/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 500/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B500.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97B00500_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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