RS Vwgh 1998/12/18 97/21/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt eine ausdrückliche, widerspruchsfreie, eindeutige und insoweit nicht auslegungsbedürftige Parteienerklärung vor, so ist die Beh weder berechtigt noch verpflichtet, eine von der Partei tatsächlich nicht abgegebene Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht abgegebenen Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Hinweis E 24. 04 1998, 96/21/0306; E 08.04.1992, 91/13/0123).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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