Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Liegt eine ausdrückliche, widerspruchsfreie, eindeutige und insoweit nicht auslegungsbedürftige Parteienerklärung vor, so ist die Beh weder berechtigt noch verpflichtet, eine von der Partei tatsächlich nicht abgegebene Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht abgegebenen Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Hinweis E 24. 04 1998, 96/21/0306; E 08.04.1992, 91/13/0123).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X03Im RIS seit
11.07.2001