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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/01/27 93/18/0627 1Stammrechtssatz
Auf das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht die Bestimmungen des AVG, sondern die im § 69 FrG 1993 enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden, wobei sich diese Regelung nach den Materialien von dem vom VwGH entwickelten Prinzip hat leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten und diese Grundsätze nun ausdrücklich im § 69 FrG 1993 festgelegt werden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0331).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995211246.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010