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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Ausübung der Prostitution der Ausländerinnen im Animierclub des Besch unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 2. 9. 1993, 92/09/0322,17.11.1994, 94/09/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090281.X01Im RIS seit
13.06.2001