RS Vwgh 1998/12/18 97/21/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §13;
AVG §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 2 (hier keine Berufung, sondern Antrag gemäß § 6 AufenthaltsG 1992)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210097.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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