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E1ENorm
11992E005 EGV Art5 Abs2;Beachte
KEINVORABANTRAGRechtssatz
Die im § 14 GSpG 1989 vorgesehene Erteilung einer einzigen Konzession und damit das Abhalten der Konkurrenz hat den Zweck, dem öffentlichen Haushalt eine besondere Einnahmequelle zu sichern. Daneben bestehen ordnungspolitische Zielsetzungen, insb zum Schutz der Spieler und der Sozialordnung. Nach dem unmittelbar wirkenden Art 90 Abs 1 EGV (und der Rechtsprechung des EuGH) ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch Gewährung ausschließlicher Rechte als solche noch nicht mit Art 86 EGV unvereinbar. Art 86 EGV regelt das Verhalten von Unternehmen. Soweit es sich um Monopolunternehmen handelt, stellt Art 90 Abs 1 EGV eine spezifische Ausprägung des Art 5 Abs 2 EGV dar. Die Konzessionsbeschränkung nach dem GSpG 1989 stünde dann im Widerspruch zu Art 90 EGV iVm den Wettbewerbsregeln des EGV, wenn bereits sie an sich eine Maßnahme wäre, die den Art 85 f EGV widerspricht (ohne für die Aufgabenerfüllung notwendig zu sein) oder die dem Interesse der Gemeinschaft iSd Art 90 Abs 2 EGV zuwiderläuft. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, insb auch nicht dafür, daß der (einzige) Konzessionsinhaber ein mit den Bestimmungen des EGV in Widerspruch stehendes Verhalten (mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung mit Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten) gesetzt hätte, durch Sachzwänge setzen müsse oder zu setzen beabsichtige.
Gerichtsentscheidung
EuGH 671J0010 Muller VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011