RS Vwgh 1998/12/21 98/17/0011

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67d;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
DevG §2 Abs4 Z2 idF 1990/464;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
DevG §23 Abs1 idF 1992/034;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 2 Abs 4 Z 2 und § 23 DevG lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß es sich bei einem auf § 20 DevG gestützten Auskunftsersuchen um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt handelt, ist doch sowohl die Entziehung der Ermächtigung wie auch die Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde jeweils mit Bescheid auszusprechen. Das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung setzt die Anwendung oder die Androhung von Zwang voraus. Bloße Aufforderungen oder Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, sind hingegen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (Hinweis: B 19.3.1990, 89/12/0036; B 16.1.1991, 90/01/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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