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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 2 Abs 4 Z 2 und § 23 DevG lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß es sich bei einem auf § 20 DevG gestützten Auskunftsersuchen um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt handelt, ist doch sowohl die Entziehung der Ermächtigung wie auch die Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde jeweils mit Bescheid auszusprechen. Das Vorliegen einer faktischen Amtshandlung setzt die Anwendung oder die Androhung von Zwang voraus. Bloße Aufforderungen oder Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, sind hingegen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (Hinweis: B 19.3.1990, 89/12/0036; B 16.1.1991, 90/01/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170011.X01Im RIS seit
20.11.2000